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Allgemeine Reisebedingungen CONSUL Weltreisen GmbH

1. Anmeldung, Reisebestätigung

1.1. Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie CONSUL Weltreisen GmbH (nachfolgend CONSUL genannt), als Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Ausschreibung und die ergänzenden Informationen der CONSUL in der Form, wie Sie Ihnen bei der Buchung vorliegen. Der Reisevertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von CONSUL zustande. Die Buchungsbestätigung enthält alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Leistungen.

1.2. Sofern Sie ausdrücklich und gesondert erklären, für die vertraglichen Verpflichtungen aller angemeldeten Personen einzustehen, haften Sie neben den anderen von ihm angemeldeten Teilnehmern gesamtschuldnerisch.

1.3. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Reiseanmeldung ab, weisen wir Sie hierauf in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hin. An dieses neue Angebot sind wir 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklären.

1.4. CONSUL weist darauf hin, dass gem. §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen, die ausschließlich über den Fernabsatz abgeschlossen worden sind (Telefon, Onlinedienste, E-Mail, Briefe o.ä.) kein Widerrufsrecht besteht. Es bestehen insoweit nur die gesetzlichen sowie die vertraglich vorgesehenen Kündigungs- und Rücktrittsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht dennoch, wenn der Pauschalreisevertrag nicht ausschließlich über den Fernabsatz, sondern außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sein denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

2. Zahlung

2.1. CONSUL ist zur Absicherung der Kundengelder für den Fall der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet. Hierzu hat CONSUL folgende Versicherung bei der R+V abgeschlossen:
Der Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer. Die Versicherungsschein-Nr. lautet.: 050 901 01111 237 bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, www.ruv.de
Ein entsprechender Sicherungsschein wird seitens CONSUL mit der Buchungsbestätigung ausgehändigt, sofern eine Anzahlung des Reisepreises erfolgt ist.

2.2. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung zu leisten. Sie beträgt 30% des Reisepreises. Der restliche Reisepreis wird spätestens vier Wochen vor Reiseantritt gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig.

2.3. Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann CONSUL von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. CONSUL kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend der Ziffer 6.2 verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich CONSUL zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 100€ zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedriger Kosten bleibt Ihnen unbenommen.

2.4. Die Kosten für Nebenleistungen, Besorgung von Visa etc. sowie telegrafische oder telefonische Reservierung oder Anfragen sind nicht im Reisepreis enthalten, wenn diese nicht ausdrücklich im Reisepreis aufgelistet werden. Die Kosten für diese Leistungen werden dann gesondert abgerechnet.

3. Leistungen und Prospektangaben

3.1. Bei der Buchung einer Pauschalreise werden die von CONSUL gegebenen vorvertraglichen Informationen zu Leistungsbeschreibung, z.B. aus unseren Prospekten, Bestandteil des Pauschalreisevertrages. Dies gilt nicht soweit zwischen den Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Angaben der Buchungsbestätigungen bezeichnen den vereinbarten Leistungsgegenstand. Als wesentliche Vertragsleistungen sind solche Leistungen anzusehen, die unter Art. 250 § 3 EGBGB fallen.
Vor Vertragsabschluss kann CONSUL eine Änderung der Prospektangaben vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

3.2. Die Flüge werden mit den in der Programmbeschreibung aufgeführten Fluggesellschaften und in der ausgeschriebenen Beförderungsklasse durchgeführt. Dies können je nach Ausschreibung Linien- oder Charterfluggesellschaften sein. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens.

3.3. Sonderwünsche: CONSUL bemüht sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind, z.B. Einzelzimmer mit Meerblick, Bad, Balkon usw. nach Möglichkeit zu entsprechen. Die Reisebüros sind befugt, diese gesondert entgegenzunehmen. Die an uns herangetragenen Sonderwünsche stellen Ihrerseits ein verbindliches Angebot dar. Ein von Ihnen geäußerter Sonderwunsch wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn CONSUL das Angebot durch Aufnahme der Leistung in die Buchungsbestätigung und der Bezeichnung als „verbindlich“ angenommen hat.
Eine Verpflichtung zur Annahme des Angebotes besteht nicht. Wird das Angebot hinsichtlich des Sonderwunsches von CONSUL nicht angenommen, bestehen keine Ansprüche auf Erfüllung. Wird ein Sonderwunsch nach Vertragsschluss, aber vor Reiseantritt geäußert, wird auch dieser nur Vertragsbestandteil, wenn die Änderung ausdrücklich durch eine schriftliche Erklärung bestätigt worden ist. Reisebüros sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung von CONSUL über den Katalog hinaus abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht bevollmächtigt sind.

3.4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen: Falls Sie einzelne Reiseleistungen infolge einer von Ihnen verschuldeten vorzeitigen Rückreise und in anderen wichtigen Fällen nicht in Anspruch nehmen, wird sich CONSUL bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Eine Erstattung wird nicht angeregt, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. CONSUL berechnet 30 % des Erstattungsbetrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten.

3.5. Reisezeiten: Die im Prospekt angegeben Reisezeiten müssen nicht mit etwaigen Saisonzeiten in den Zielgebieten übereinstimmen.

4. Leistungsänderungen

4.1. Abweichungen und Änderungen wesentlicher Reiseleistungen hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Inhalts des Reisevertrages, die von CONSUL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Über etwaige Leistungsänderungen wird CONSUL Sie unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes informieren. Eine Reaktion Ihrerseits ist hierauf nicht erforderlich. Die Reise wird dann zu den geänderten Bedingungen durchgeführt.
Die unerhebliche Änderung von Reiseleistungen stellt kein Reisemangel dar. Sie können daher für eine solche Änderung keine Mängelgewährleistungsrechte geltend machen.

4.2. Kann die Reise aufgrund nach dem Vertragsschluss eigetretener Umstände nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung entsprechend des Art 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder nur durch Abweichungen von Sonderleistungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, durchgeführt werden, behält sich CONSUL vor, Ihnen die Reise zu den geänderten Vertragsbedingungen anzubieten. Sie können innerhalb einer Frist von 5 Tagen seit Kenntnis der Änderungen, das Angebot auf Änderung der Reiseleistung annehmen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Ein Angebot auf Änderung der Reiseleistung kann von CONSUL nicht später als 21 Tage vor Reisebeginn erklärt werden. Erfolgt Ihrerseits zu dem Angebot keine Erklärung, gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstiger Vertragsänderung als von Ihnen angenommen.

4.3. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen und vom Bundesverkehrsministerium genehmigt. Auf Grund der derzeitigen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Sitzplatzreservierungen bei Flugreisen nimmt CONSUL auf Wunsch vor, sofern auf dem jeweiligen Flug möglich. CONSUL haftet jedoch nicht für die Bereitstellung der entsprechenden Sitze seitens der Fluggesellschaft.

4.4. Wir sind aus wichtigen Gründen berechtigt, einen Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflugs bzw. Rückkehr-Flughafens vorzunehmen, soweit das für den Gast zumutbar ist. Auch Änderungen des Flugplans sind möglich. Bei einer Ersatzbeförderung werden die Kosten der Bahnreise bis zur Höhe der 2. Klasse übernommen.

5. Preisänderungen

5.1. CONSUL behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer nach dem Vertragsschluss erfolgten
a. Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder Energieträger
b. der Erhöhung der Steuern oder sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, nämlich der Touristenabgaben, Hafen – oder Flughafengebühren sowie die Luftverkehrssteuern und Luftsicherheitskosten
c. oder einer Änderung für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse beruhen.
Eine Erhöhung des Reisepreises aus den vorgenannten Gründen ist nicht möglich, wenn die Änderung erheblich ist.

5.2. Berechnungsgrundlage: Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann CONSUL
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen oder
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Steuern und Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber CONSUL erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag der Erhöhung, der auf den Reisenden entfällt, heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CONSUL verteuert hat.

5.3. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat CONSUL den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

5.4. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des ursprünglich vereinbarten Reisepreises, kann dieser nicht einseitig von CONSUL erhöht werden. CONSUL behält sich jedoch vor wahlweise, die Durchführung der Reise unter Berücksichtigung der Preiserhöhung oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus unserem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Ein solches Änderungsangebot kann von CONSUL nicht später als 21 Tage vor Reisebeginn erklärt werden. Sie können dieses Angebot innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Zugang des Angebotes durch ausdrückliche Erklärung gegenüber CONSUL annehmen. Möchten Sie das Angebot nicht annehmen, können Sie innerhalb der vorgenannten Frist den Rücktritt von der Reise erklären. Erfolgt Ihrerseits zu dem Angebot keine Erklärung, gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstiger Vertragsänderung als von Ihnen angenommen.

5.5. CONSUL ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer Verringerung der vorgenannten Kosten den daraus resultierenden und vom Kunden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden zu erstatten. Auf Verlangen hat CONSUL Ihnen nachzuweisen, in welcher Höhe die Verwaltungskosten entstanden sind.

6. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

6.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn die Reise stornieren. Den Rücktritt können Sie direkt gegenüber CONSUL als Reiseveranstalter oder wenn Sie die Reise im Reisebüro gebucht haben gegenüber diesem erklären. Maßgeblicher Zeitpunkt für Ihre Stornierung ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei CONSUL oder bei dem Reisebüro. . Die Rücktrittserklärung muss keine bestimmte Form haben, Ihnen wird jedoch empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Wenn Sie zurücktreten, oder wenn Sie die Reise aus Gründen nicht antreten, die von CONSUL nicht zu vertreten sind, können wir eine pauschale Entschädigung verlangen.

6.2. Bei einem Rücktritt entfällt unser Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Wir sind verpflichtet, Ihnen den bereits gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurück zu erstatten. Wir behalten uns vor, den von Ihnen bereits gezahlten Reisepreis in der Höhe unserer Entschädigungsforderung nach Maßgabe dieses Vertrages aufzurechnen. Übersteigt der von Ihnen gezahlte Reisepreis unsere Entschädigungsforderung, werden wir Ihnen den verbleibenden Anteil des Reisepreises innerhalb der vorgenannten Frist zurückerstatten.

6.3. Treten Sie vor Antritt der Reise zurück, machen wir anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung geltend, sofern wir den Rücktritt nicht zu vertreten haben oder dieser nicht auf unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, die am Reise Ort oder
in unmittelbarer Nähe auftreten und eine Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Reise Ort erheblich beeinträchtigen würden, beruht.
Wir berechnen pauschal im Falle eines Rücktritts eine Entschädigung in folgender Höhe:
Bei einem Rücktritt bis 180 Tage vor Abreise 30 % vom Reisepreis
bis 60 Tage vor Abreise 50% vom Reisepreis
bis 45 Tage vor Abreise 60% vom Reisepreis
bis 30 Tage vor Abreise 70 %vom Reisepreis
ab 15 Tage vor Abreise 90% vom Reisepreis
ab 7 Tage vor Abreise 100% vom Reisepreis
Maßgeblich für den Berechnungszeitpunkt ist der Tag des Zugangs Ihrer Rücktrittserklärung.

6.3. besondere Stornopauschale: Sonderangebote/Specials, Flugreisen, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich hingewiesen wird.

6.4. Zusätzlich können die Kosten für vermittelte Leistungen, wie z. B. Visa oder Versicherungen in voller Höhe anfallen.

6.5. Sie sind berechtigt, den Nachweis zu führen, dass die von uns geltend gemachte Entschädigungssumme nicht oder nicht in der von uns geltend gemachten Höhe angemessen ist. Wir behalten uns vor, anstelle der Pauschalentschädigung ausgehend vom Reisepreis eine Entschädigung unter Berücksichtigung der tatsächlich ersparten Aufwendungen und der tatsächlich anderweitigen Verwendung der Reiselistung geltend zu machen.

6.6. Bis zum Reisebeginn können Sie verlangen, dass an Ihrer Stelle eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern dies unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums möglich ist. CONSUL kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber CONSUL als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

7. Umbuchung
7.1. Soll auf Ihren Wunsch nach der Buchung einer Leistung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts oder der Beförderungsart vorgenommen werden, so entstehen für uns hieraus Kosten. Daher behalten wir uns vor, neben den tatsächlichen Kosten für die nunmehr umgebuchte Reise, ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 20 % des Reisepreises pro Reise zu erheben. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnen wir Ihnen zusätzlich zu eventuell anfallenden Mehrkosten eine Bearbeitungsgebühr von Euro 50 ,– pro Vorgang.

7.2. Für bestimmte Reisen gelten besondere Rücktritts- und Umbuchungsbedingungen/Gebühren, die in der Ausschreibung oder bei den Leistungsbeschreibungen bzw. allgemeinen Informationen angegeben sind.

7.3. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

8. Rücktritt und Kündigung durch CONSUL

8.1. CONSUL kann nach Reiseantritt den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch CONSUL vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maße vertragswidrig verhält. CONSUL behält in einem solchen Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. CONSUL muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger.
8.2. CONSUL kann unabhängig von den gesetzlich bestimmten Rücktrittsgründen gem. § 651h Abs. 4 BGB bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten, wenn die Reise aufgrund von Umständen, die CONSUL nicht zu vertreten hat, nicht wie geplant durchführbar ist.

9. Haftung von CONSUL

9.1. CONSUL haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes.

9.2. CONSUL haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reisende ohne Vermittlung von CONSUL direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. sonstige Veranstaltungen, Ausflüge, Besuche, etc.).

9.3. Die vertragliche Haftung von CONSUL ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden durch CONSUL nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist.
Für alle Schadensersatzansprüche gegen CONSUL aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf das Dreifache des vereinbarten Reisepreises beschränkt. Die Haftung für Schäden am Leben und der Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.4. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich CONSUL hierauf berufen.

10. Rechte und Pflichten des Kunden

10.1. Sie sind verpflichtet, die Reiseunterlagen unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Sollten hier Abweichungen zur Buchung auffallen, müssen diese umgehend angezeigt werden. Der Kunde hat CONSUL umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen innerhalb der mitgeteilten Frist vor Reiseantritt nicht erhalten hat.

10.2. Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, können Sie Abhilfe verlangen. Sie sind verpflichtet, CONSUL einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der Reiseleitung vor Ort, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, zu erfolgen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden oder erreichbar, so sind etwaige Reisemängel CONSUL an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb von 2 Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber CONSUL schriftlich geltend zu machen.

10.3. Vertragliche Minderungsansprüche (§ 651m BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern Sie die Mängelanzeige schuldhaft unterlassen. Die Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

10.4. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 661l BGB oder aus wichtigem, für CONSUL erkennbaren Grund kündigen, haben Sie CONSUL zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von CONSUL verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für CONSUL erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

10.5. Sofern Ihr Gepäck bei Flugreisen verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, müssen Sie unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige
(P.I.R.) vor Ort bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. CONSUL übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld aufgegebene Gepäck, wenn diese bei der Aufgabe des Gepäckstückes auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck CONSUL bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.

11. Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen

11.1. CONSUL informiert Sie über die Pass- und Visaerfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine Beschaffung etwaiger Dokumente erforderlich ist. Sie sind jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten , ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch CONSUL bedingt sind.

11.2. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise verhindert ist, kann CONSUL den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

11.3. CONSUL haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde CONSUL mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass CONSUL eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

12. Zollbestimmungen

12.1. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren. Wir weisen darauf hin, dass die Zollvorschriften zum Teil sehr streng gehandhabt werden. Es empfiehlt sich daher dringend, dass Sie sich an die geltenden Vorschriften halten.

13. Versicherungen

13.1. Sofern nicht anders vereinbart worden ist, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. CONSUL empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:
> Reiserücktrittskostenversicherung
> Reisegepäckversicherung,
> Reisekranken- und Unfallversicherung

14. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Buchungsbedingungen.
Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten für den Reiseveranstalter:
CONSUL WELTREISEN GmbH
Königstr. 8, 30175 Hannover
Handelsregister: Amtsgericht Hannover HRB 227894
+49 (0) 511-54689460
Alle gemachten Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung: Mai 2024

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